Von: Bettina Rehmann
Privatsphäre vs. Pressefreiheit
BGH: Neue Entscheidung zu Promifotos
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am Dienstag aufgrund einer Unterlassungsklage zur erneuten Abbildung privater Aufnahmen von Caroline und Ernst August von Hannover über das Verhältnis von Pressefreiheit und Privatsphäre zu entscheiden.
Nachdem Caroline von Hannover teilweise erfolglos vor mehreren deutschen Gerichten gegen die Veröffentlichung einiger privater Fotos geklagt hatte, stellte das Bundesverfassungsgericht den Schutz der Privatsphäre der Prinzessin von Monaco hinter das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte allerdings der Klägerin stattgegeben. Diese Rechtsprechung war und ist vor allem in Deutschland umstritten.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden und die Rechtsprechung auf europäischer Ebene mit deutschem Recht in Einklang zu bringen.
Spannungen zwischen den Grundrechten
Grundsätzlich sieht der BGH ein permanentes Spannungsverhältnis zwischen den Persönlichkeitsrechten gemäß Art. 1 und 2 des Grundgesetzes und der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5. Die Öffentlichkeit hat einen Informationsanspruch, der sich über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse erstreckt. Der BGH stellt fest, dass die Presse eigenständig und ohne Zensur entscheiden darf, was von öffentlichem Interesse ist. Innerhalb der Berichterstattung hat sie aber die Persönlichkeitsrechte derer, über die berichtet wird, zu wahren. Laut des Urteilspruchs wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen schwerer, je geringer das allgemeine Interesse ist. Die Presse ist also verpflichtet abzuwägen.
Zusammenhang mit Wortberichterstattung entscheidet
Dass Interessen abgewogen werden, ist prinzipiell nichts neues und gehört für Journalisten zum Beruf. Der Informationswert muss stets berücksichtigt werden, auch wenn es sich um so genannte “absolute” Personen der Zeitgeschichte, wie auch Caroline von Hannover, handelt.
Bei bekannten Personen spielt es nach dem aktuellen Urteil eine Rolle, ob sich die Berichterstattung, innerhalb welcher die Fotos eingesetzt werden, auf ein zeitgeschichtliches Ereignis bezieht und über die bloße Befriedigung von Neugier hinaus geht. Das Gericht hat die Veröffentlichung aller Fotos, die nicht im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco als zeitgeschichtliches Ereignis standen, für unzulässig erklärt.
Position des DJV zum Urteil
Obwohl das Abwägen des Informationswertes zur soliden journalistischen Arbeit dazu gehört, stellt das wenig Neues bringende Urteil des Bundesgerichtshofes für den Deutschen Journalisten-Verband (DJV) eine Hürde für die freie Berichterstattung dar. Bundesvorsitzender Michael Konken sagte, mit den oft hektischen Arbeitsbedingungen in Redaktionen sei die Abwägung, wie sie die Richter forderten, schwer zu vereinbaren. Dabei spricht jedoch der Bundesgerichtshof den Journalisten mit dem Urteil gerade eine Kompetenz und auch eine große Verantwortung zu. Fehlende Zeit oder Hektik in den Redaktionen darf als Argument nicht gelten. Die Achtung der Menschenwürde und Pflicht zu journalistischer Sorgfalt gehören untrennbar zur publizistischen Aufgabe der Presse.
Hintergrund: Die Entscheidung des EuGM im Juni 2004
2004 hatten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGM) Caroline von Hannover recht gegeben. Das Interesse der Öffentlichkeit und die kommerziellen Interessen der Verlage sollten nach Ansicht des Gerichtshofes hinter das Recht auf den Schutz des Privatlebens zurücktreten. Damit wurde der Öffentlichkeit in diesem Fall ein legitimes Interesse abgesprochen. Auch wenn Caroline von Hannover eine relativ bekannte Person sei, brauche die Öffentlichkeit nicht zu erfahren, wie sie ihren Urlaub verbringt oder sich in ihrem Privatleben verhält.
Damit stand bereits für den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof das Verhältnis zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8 und der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention im Mittelpunkt.
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