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Freitag, 16. Januar, Alter: 3 Jahre » Zurück

Von: Mariam Shatberashvili

Themenwoche: Schächten

Religion oder Tier

Nachdem medien-mittweida.de diese Woche ausführlich über das Thema Schächten aufgeklärt hat, schlüsseln wir zum Abschluss auf, wie es rechtlich aussieht. Die Angelegenheit ist sehr heikel, es geht um den Schutz der Tiere und um die Religionsfreiheit.

Schaf auf Wiese

Schwierige Rechtslage zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz. (Quelle: pixelio.de / Foto: Bernd Boscolo)

Grundsätzlich ist das Schächten nach Paragraph 4 des Tierschutzgesetzes verboten. Dort heißt es: "Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden." Allerdings heißt es im Paragraph 4a des Tierschutzgesetzes, dass das Schächten aus religiösen Gründen in Ausnahmefällen erlaubt werden können. Tierschützer verlangen nun ein Komplettverbot des Schächtens.

Das Fleisch muss frei von Blut sein

Die Religionsgemeinschaften des Islam und des Judentums schreiben vor, dass Gläubige kein Fleisch zu sich nehmen dürfen, welches noch Blut enthält, also von Tieren, die nicht geschächtet wurden. Sie gehen davon aus, dass durch das Schächten das Tier besser ausblutet, so dass das Fleisch religionskonform ist. Allerdings könnte das Schächten für das Tier zu ungeheuren Qualen führen.

Im Normalfall stirbt das Schaf oder die Kuh in wenigen Sekunden, doch in manchen Fällen könnte der Schnitt, der an den Hauptschlagadern gesetzt wird, misslingen und das Tier lange leiden lassen.

Einen Rechtsstreit gab es bereits 2006

Auf der Grundlage, dass in Deutschland das Recht auf freie Religionsausübung herrscht, kollidiert dieses Recht mit dem Verbot des Schächtens aus Paragraph 4a. Es stellt sich die Frage was schwerer wiegt, die Religion oder das Tier.

Im Jahr 2006 klagte der Landkreis Aßlar-Werdorf in Hessen gegen einen Schlachter, der Tiere ohne Betäubung schächtete. Dem Metzger wurde das Recht zugesprochen weiterhin die betäubungslose Schächtung auszuführen. Die Richter begründeten diese Entscheidung mit der Religionsfreiheit.



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