Von: Daniel Greif
Themenwoche Schächten - Interview
"Qualvoller Tod hat mich tief berührt"
Frau Dr. Heike Bierwirth-Wiest ist erfahrene Veterinärin und Expertin in der Materie Schächten. Im Gespräch mit medien-mittweida.de redet sie über die Überwachung der Schlachtungen, der Aufklärungsarbeit zum Schächten und den tierschutzrechtlichen Aspekten.
Die Aufgabengebiete des Veterinäramts sind die Tierseuchenbekämpfung in Tierbeständen in der Landwirtschaft sowie in Hobbyhaltungen, mit dem Ziel die Tierbestände gesund zu erhalten und den Menschen vor übertragbaren Tierkrankheiten zu schützen. Im Sinne des Tierschutzes kontrollieren die Mitarbeiter landwirtschaftliche und gewerbliche Tierbestände sowie private Tierhaltungen, in denen tierschutzwidrige Zustände angezeigt oder bekannt werden. Das Ziel ist es, den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, Irreführung und Täuschung zu schützen. Dafür setzt sich auch Frau Bierwirth-Wiest beim Veterinäramt im Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen ein.
Auf Ihrer Homepage steht, dass "Betriebe, in denen Fleisch gewonnen, zerlegt oder verarbeitet wird, regelmäßig von amtlichen Tierärzten überwacht werden". Was bedeutet "regelmäßig"?
Die Häufigkeit von Betriebskontrollen richtet sich "risikoorientiert" nach Produktionsart und –umfang. Während in Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben die Kontrollfrequenz sehr unterschiedlich sein kann, zum Beispiel mehrmals wöchentlich, monatlich oder quartalsweise, ist die Anwesenheit von Kontrollpersonal in Schlachtbetreiben an jedem Schlachttag erforderlich. Durch Untersuchungen der Tiere vor und nach der Schlachtung ist sicherzustellen, dass nur taugliches Fleisch in die Lebensmittelkette gelangt.
Wie sieht so eine Überwachung aus und wie kontrollieren Sie eine Schlachtung?
Schlachtbetriebe unterliegen der Aufsichtspflicht nach dem Tierschutzgesetz. Dazu gehören Kontrollen der Anlieferung und Unterbringung der Schlachttiere sowie des Schlachtablaufs. Funktionstüchtige Betäubungsgerätschaften und die Sachkunde des Schlachtpersonals sind Voraussetzungen zur Durchführung der Schlachtungen. Im Kreis Lippe haben sich einige kleinere Schlachtstätten auf das Schlachten von Rindern und Schafen für muslimische Kunden spezialisiert. An besonderen religiösen Feiertagen nehmen wir intensive Überprüfungen vor Ort im Hinblick auf eine tierschutzgerechte Betäubung vor.
In einem Erlass zum Schächten heißt es, dass "zur Wahrung der Belange des Tierschutzes alle Schlachtungen, die ohne Betäubung durchgeführt werden, von einem Amtstierarztes beaufsichtigt werden müssen." Wie kann man sich dies vorstellen?
Der Tierarzt kontrolliert den schonenden Umgang mit den Schlachttieren, die ausreichende Fixierung, den ordnungsgemäßen Schächtschnitt und die Schlachtung durch sachkundige Personen. Er muss darauf achten, dass keine Manipulation am Tierkörper vor dem Eintritt des Bewusstseinsverlustes erfolgt und dass ein Tier bei Fehlschnitten unverzüglich betäubt wird. Eine Betäubung muss sofort vorgenommen werden, wenn bereits während oder unmittelbar nach dem Schnitt abzusehen ist, dass das Tier nicht korrekt geschnitten wurde, insbesondere wenn kein rascher Blutverlust erfolgt oder Manipulationen zum Offenhalten der Wunde erforderlich sind.
Wie stehen Sie zu den tierschutzrechtlichen Aspekten des Schächtens?
Als Tierärztin lehne ich das Schlachten ohne Betäubung ab, denn ich sehe mich in der Verantwortung auch im interkulturellen Zusammenleben ethische Mindestanforderungen im Umgang mit Tieren als Mitgeschöpfe einzufordern. Als Amtstierärztin und Vertreterin einer Genehmigungsbehörde bin ich aber verpflichtet, im Rahmen der Prüfung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen einen sorgfältigen Abwägungsprozess vorzunehmen, um die Belange des Tierschutzes und der Religionsfreiheit zum schonenden Ausgleich zu bringen. Ein großes Problem, denn Amtstierärzte, können und wollen keine Glaubensüberzeugung prüfen!
Im Juni 2002 hatte ich Gelegenheit in einem Schlachthof im Elsass zu sehen wie Rinder für muslimische und jüdische Religionsgemeinschaften betäubungslos geschächtet wurden. Ich konnte beobachten, dass ausblutende Rinder zum Teil länger als eine Minute über eine volle Reaktionsfähigkeit und bewusste Orientierung verfügen. Der qualvolle Tod der Tiere hat mich tief berührt, ihr leidender Gesichtsausdruck mit Gesichtsmuskelspiel, die panikartig weit aufgerissenen Augen mit verdrehten Augäpfeln, ihr klagend-heiseres Stöhnen und Brüllen auch nach der Durchtrennung der Luftröhre.
In einem Zeitungsbericht von 2007 sagten Sie, dass Sie bei islamischen Schlachtmethoden durch Aufklärungsarbeit die Bereitschaft erreichen können, die Betäubung in das System der rituellen Schlachtung einzubinden. Wie erfolgreich ist diese Aufklärungsarbeit bei Ihnen?
Unsere Aufklärungsarbeit kann ich als sehr positiv bewerten. Wie schon in den vergangenen Jahren konnten auch beim letzten Opferfest im Dezember 2008 viele Muslime in verschiedenen Schlachtstätten in ruhiger und friedlicher Atmosphäre rituelle Schlachtungen durchführen. Das vor Ort anwesende amtliche Personal hat übereinstimmend berichtet, dass die Elektrobetäubung wieder mit großer Selbstverständlichkeit Akzeptanz gefunden hat.
Oft gründet sich die zunächst bekundete Schächtabsicht auf die Sorge, dass die Betäubung nicht mit der schariatrechtlichen Schlachtung zu vereinbaren sei und das Fleisch dann nicht als "halal" (erlaubt) gelte. Wesentlicher Gesprächsinhalt war immer die Information über die Wirkung und den Zweck einer Betäubung und die Erläuterung, dass der kurzzeitige Stromfluss nicht zum Tode des Tieres führt und das Ausbluten des Tieres nicht verhindert. Es muss vermittelt werden, dass alle wesentlichen Schlachtriten in den Ablauf der Schlachtung integriert werden können.
In Nachbarländern Deutschlands wie Dänemark, Frankreich, Belgien und den Niederlanden darf geschächtet werden. Was kann ein striktes Verbot in Deutschland dann bringen?
Die Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung sollen verschärft werden. Zukünftig darf nach Willen der Länder die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigung nur erteilen, "wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, a) dass sie nach Art und Umfang erforderlich ist, um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, und b) dass vor, während und nach dem Schächtschnitt bei dem Tier im Vergleich zu dem Schlachten mit der vorgeschriebenen vorherigen Betäubung keine zusätzlichen erheblichen Schmerzen oder Leiden auftreten werden."
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wäre ein deutliches Signal, dass die Antragsteller im Hinblick auf den Umgang mit Ausnahmeanträgen unabhängig von ihrer Glaubensrichtung gleich zu behandeln sind. Damit wäre endlich auch der Vorwurf einer Ungleichbehandlung von jüdischen und islamischen Glaubensgemeinschaften entkräftet.
Vielen Dank für das Gespräch.
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